Geschäfts- und Lieferbedingungen

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AGB Heuer Hebetechnik GmbH
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Allgemeine Lieferbedingungen der Heuer Hebetechnik GmbH

 

Version: 1. September 2019

 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

 

In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die folgenden Begriffe die jeweils nachstehende Bedeutung:

 

-          Heuer Hebetechnik              Heuer Hebetechnik GmbH, Osemundstraße 13, 58636 Iserlohn, Deutschland

 

-          Kunde                                   Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, der Kontakt zu Heuer Hebetechnik im

 

Zusammenhang mit dem (möglichen) Abschluss einer Vereinbarung mit Heuer Hebetechnik hat;

 

-          Bestellung                             jede Bestellung über die Lieferung von Produkten, die der Kunde bei Heuer Hebetechnik

 

aufgegeben hat;

 

-          Vereinbarung                       die Vereinbarung zwischen Heuer Hebetechnik und dem Kunden hinsichtlich der

 

Lieferung von Produkten;

 

-          Produkt(e)                           Produkt(e), die Heuer Hebetechnik an den Kunden verkauft und geliefert hat oder

 

bezüglich deren Verkauf/Lieferung Verhandlungen zwischen Heuer Hebetechnik und dem Kunden stattgefunden haben;

 

-          Parteien                                Heuer Hebetechnik und der Kunde;

 

-          Geschäftsbedingungen       die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen

 

 

Artikel 2 Allgemeines

 

2.1           Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen, in denen Heuer Hebetechnik als (potentieller) Verkäufer und/oder Lieferant der Produkte handelt, einschließlich aller Angebote von Heuer Hebetechnik, bezüglich der Produkte, Bestellungen, der Annahme von Bestellungen sowie für alle Lieferungen und Leistungen durch Heuer Hebetechnik.

 

2.2           Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und von Heuer Hebetechnik zurückgewiesen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Heuer Hebetechnik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Heuer Hebetechnik auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2.3           Besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt der Vereinbarung und den Geschäftsbedingungen, so sind die Bestimmungen der Vereinbarung maßgeblich.

 

2.4           Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vereinbarung oder die sich daraus ergebenden Rechte oder Pflichten ohne die ausdrückliche, vorherige und schriftliche Zustimmung von Heuer Hebetechnik an Dritte zu übertragen. Heuer Hebetechnik ist berechtigt, eigene Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung an eine Drittpartei zu übertragen. Diesbezüglich erteilt der Kunde hiermit seine Zustimmung mit Wirkung für die Gegenwart und die Zukunft.

 

2.5           Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abgabe von Erklärungen die Schriftform vorgesehen ist, genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

 

Artikel 3 Angebote und Abschluss der Vereinbarung

 

3.1           Alle Angebote jeglicher Form, die von oder im Auftrag von Heuer Hebetechnik erstellt werden, sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Durch die Annahme eines von Heuer Hebetechnik unterbreiteten freibleibenden Angebots kommt der Vertrag zustande, wenn der Vertragsschluss durch Heuer Hebetechnik nicht unverzüglich abgelehnt wird.

 

3.2           Sieht das Angebot eine Annahmefrist vor, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.

 

3.3           Eine Vereinbarung kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich angenommen und Heuer Hebetechnik die Annahme des Kunden schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung der Vereinbarung begonnen hat.

 

3.4           Alle Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Systeme, Vorlagen und Formen, Methoden und sonstigen Daten bleiben das Eigentum von Heuer Hebetechnik und dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Heuer Hebetechnik vom Kunden an Dritte weitergegeben werden.

 

3.5           Die von Heuer Hebetechnik angegebenen Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Preisfeststellungskriterien, einschließlich öffentlicher Abgaben und Löhne, die nach den üblichen bei Heuer Hebetechnik anfallenden Arbeitszeiten berechnet werden. Ändern sich vor der Angebotsannahme einzelne oder mehrere dieser Kostenpreisfaktoren - einschließlich von Änderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen ausländischer Währung - auch wenn dies auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist - ist Heuer Hebetechnik berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Heuer Hebetechnik hat den Kunden in diesem Fall entsprechend zu informieren.

 

3.6       Heuer Hebetechnik ist berechtigt, die Bestellung(en) zurückzuweisen oder an die Lieferung der Produkte bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Der Umstand, dass Heuer Hebetechnik in der Vergangenheit regelmäßig Produkte an den Kunden geliefert hat, begründet keine zeitlich festgelegte Vereinbarung jeglicher Art zwischen den Parteien oder bedeutet nicht, dass Heuer Hebetechnik zur Annahme neuer Bestellungen verpflichtet ist.

 

3.7       Zusätzliche Vereinbarungen oder Abmachungen, die zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, sowie etwaige (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen, die von Mitarbeitern von Heuer Hebetechnik oder im Namen von Heuer Hebetechnik durch Vertriebspersonen, Vermittler, Vertreter oder andere Mittelspersonen abgegeben werden, sind für Heuer Hebetechnik nur dann bindend, wenn und soweit diese schriftlich durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von Heuer Hebetechnik gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.

 

3.8       Angaben von Heuer Hebetechnik zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (wie z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht beeinträchtigen.

 

 

Artikel 4 Preise und Zahlung

 

4.1           Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle von Heuer Hebetechnik genannten oder mit Heuer Hebetechnik vereinbarten Preise in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

4.2           Die von Heuer Hebetechnik in Katalogen, Preislisten usw. angegebenen Preise sind nur Richtpreise und damit unverbindlich und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.

 

4.3           Die Preise der Produkte sind die im Angebot oder der Bestellung genannten Preise, sofern nicht außergewöhnliche Umstände nach Abschluss der Vereinbarung auftreten, die zu einer Preisänderung führen. Preiserhöhungen, die durch eine ohne Verschulden von Heuer Hebetechnik verzögerte Produktionstätigkeit oder einen Anstieg eines oder mehrerer Kostenpreisfaktoren bedingt sind, gehen, auch wenn diese Erhöhungen aufgrund von vorhersehbaren Umständen oder das Inkrafttreten staatlicher Regulierungen entstehen, zu Lasten des Kunden.

 

4.4           In keinem Fall stellt eine Preisänderung einen Grund für die Auflösung einer Vereinbarung dar.

 

4.5           Alle fälligen Beträge sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde hat die Zahlung ausschließlich in der von Heuer Hebetechnik angegebenen Art und Weise und auf ein von Heuer Hebetechnik benanntes Bankkonto zu leisten. Zahlungen werden in Euro getätigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Banküberweisungen, Währungsumrechnung, Kreditkosten usw. gehen stets zu Lasten des Kunden.

 

4.6           Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt davon unberührt.

 

4.7           Bei Überschreitung der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Heuer Hebetechnik insbesondere alle zusätzlichen Rechtskosten, einschließlich derjenigen, die bei der Erstellung und dem Versand von Mahnungen, bei der Durchführung von Verhandlungen über eine eventuelle Einigung und durch Maßnahmen in Vorbereitung eines möglichen gerichtlichen Verfahrens entstehen, sowie alle sonstigen Heuer Hebetechnik in angemessener Weise entstehenden rechtlichen Auslagen.

 

4.8           Der Anspruch von Heuer Hebetechnik auf Zahlung ist sofort fällig, wenn

 

- eine Zahlungsfrist überschritten wird,

 

- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder vom Kunden ein Insolvenzantrag gestellt  

 

 wird,

 

- Vermögenswerte oder Forderungen des Kunden beschlagnahmt werden,

 

- die Firma des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird.

 

4.9           Alle Zahlungen des Kunden werden zunächst zur Begleichung der Rechtsverfolgungskosten und außergerichtlichen Kosten von Heuer Hebetechnik und danach aller etwaiger geschuldeter Zinsen oder etwaiger Schäden, die Heuer Hebetechnik entstanden sind, verwendet und erst danach der ältesten ausstehenden Rechnung gutgeschrieben, die dem Kunden übersandt wurde, unabhängig davon, ob diese Rechnung auf einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien beruht.

 

4.10       Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.11     Heuer Hebetechnik ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Heuer Hebetechnik nach Abschluss der Vereinbarung Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Heuer Hebetechnik durch den Kunden aus der jeweiligen Vereinbarung oder aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, gefährdet wird.  

 

 

Artikel 5 Lieferung und Lieferzeit

 

5.1           Lieferungen von Produkten erfolgen ab Werk (EXW, Incoterms zum Zeitpunkt des Angebots).

 

5.2           Die vereinbarte Lieferzeit beginnt ab dem zuletzt eintretenden der folgenden Zeitpunkte:

 

a. der Tag, an dem Heuer Hebetechnik dem Kunden die schriftliche Bestellungsbestätigung zugestellt hat,

 

b. der Tag des Eingangs der geschuldeten Anzahlung, sofern eine Anzahlung vereinbart ist,

 

c. der Tag des Zugangs der technischen Daten, Unterlagen und/oder Sicherheiten, die Heuer Hebetechnik durch den Kunden

 

    kraft Vereinbarung oder aus anderem Rechtsgrund vorzulegen sind.

 

5.3           Heuer Hebetechnik kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Heuer Hebetechnik gegenüber nicht nachkommt.

 

5.4           Ist Heuer Hebetechnik nicht in der Lage, der Vereinbarung ganz oder teilweise innerhalb der vereinbarten Frist nachzukommen, verpflichtet sich Heuer Hebetechnik, dies dem Kunden so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen.

 

5.5           Heuer Hebetechnik haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Heuer Hebetechnik nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Heuer Hebetechnik die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Heuer Hebetechnik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Heuer Hebetechnik vom Vertrag zurücktreten.

 

5.6       Heuer Hebetechnik ist sowohl berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen als auch vorgenommene Teillieferungen getrennt abzurechnen, dies unter der Bedingung, dass

 

– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

 

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

 

– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Heuer Hebetechnik  

 

  erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)

 

5.7       Der Kunde steht dafür ein, dass die vereinbarte Lieferadresse zutreffend und vollständig ist und die Produkte unter dieser Adresse tatsächlich angeliefert werden können. Erweist es sich als unmöglich, die Produkte auszuliefern (zu entladen), kann Heuer Hebetechnik die Produkte zurücknehmen, sie an einem anderen Ort lagern und/oder sie zu einem späteren Zeitpunkt auf Rechnung und Risiko des Kunden ausliefern. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Bei Lagerung durch Heuer Hebetechnik betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

5.8       Gerät Heuer Hebetechnik mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Heuer Hebetechnik eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von Heuer Hebetechnik nach Maßgabe des Artikels 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

 

Artikel 6 Erfüllungsort, Gefahr und Eigentumsvorbehalt

 

6.1           Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der in Artikel 1 genannte Sitz von Heuer Hebetechnik, soweit nichts anderes vereinbart ist. Schuldet Heuer Hebetechnik auch die Installation/Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/Montage zu erfolgen hat.

 

6.2           Die Gefahr in Bezug auf Schäden, Diebstahl, Verlust usw. der Produkte geht spätestens mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Heuer Hebetechnik noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Heuer Hebetechnik dies dem Kunden angezeigt hat.

 

6.3       Die von Heuer Hebetechnik an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Heuer Hebetechnik zustehenden Forderungen aus sämtlichen jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Vereinbarungen gegen den Kunden Eigentum von Heuer Hebetechnik. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

6.4       Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Heuer Hebetechnik.

 

6.5       Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

6.6       Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Heuer Hebetechnik als Hersteller erfolgt und Heuer Hebetechnik unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Heuer Hebetechnik eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Heuer Hebetechnik. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, Heuer Hebetechnik anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

 

6.7       Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Heuer Hebetechnik an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Heuer Hebetechnik ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Heuer Hebetechnik ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Heuer Hebetechnik abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Heuer Hebetechnik darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

6.8       Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Heuer Hebetechnik hinweisen und Heuer Hebetechnik hierüber informieren, um Heuer Hebetechnik die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Heuer Hebetechnik die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet gegenüber Van Best hierfür der Kunde.

 

6.9       Heuer Hebetechnik wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Heuer Hebetechnik.

 

6.10     Tritt Heuer Hebetechnik bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist Heuer Hebetechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu verlangen.

 

                                                  

Artikel 7 Prüfung und Reklamationen

 

7.1       Liegt ein Handelskauf gemäß §§ 373 ff. HGB vor, so setzen die Mängelrechte des Kunden voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB sowie diesem Artikel 7.1 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist:

 

Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn Heuer Hebetechnik nicht eine schriftliche Mängelanzeige hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

 

Liegt ein Kaufvertrag vor, der kein Handelskauf ist (z.B. weil der Kunde Nichtkaufmann ist), so hat der Kunde offensichtliche oder erkennbare Mängel Heuer Hebetechnik unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Mängelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.

 

Die vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch bei Bekanntwerden eines Mangels im Rahmen eines Lieferantenregresses (§ 478 Abs. 6 BGB).

 

7.2       Reklamationen in Bezug auf Rechnungen sind Heuer Hebetechnik innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen.

 

 

Artikel 8  Gewährleistung, Sachmängel

 

8.1       Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens Heuer Hebetechnik oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

8.2       Auf Verlangen von Heuer Hebetechnik ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Heuer Hebetechnik zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Heuer Hebetechnik die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

8.3       Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Heuer Hebetechnik nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

8.4       Beruht der Mangel auf dem Verschulden von Heuer Hebetechnik, kann der Kunde unter den in Artikel 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

8.5       Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Heuer Hebetechnik aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Heuer Hebetechnik nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Heuer Hebetechnik bestehen in einem solchen Fall nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder – z.B. aufgrund Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Heuer Hebetechnik gehemmt.

 

8.6       Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung durch Heuer Hebetechnik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

8.7       Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

 

Artikel 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

9.1       Die Haftung von Heuer Hebetechnik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Artikels 9 eingeschränkt.

 

9.2       Heuer Hebetechnik haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – soweit vereinbart – Installation/Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

9.3       Soweit Heuer Hebetechnik gemäß Artikel 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Heuer Hebetechnik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Heuer Hebetechnik bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

9.4       Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Heuer Hebetechnik für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 2.500.000 EUR je Schadensfall und einem maximalen Betrag von 5.000.000 EUR pro Jahr (entsprechend der jeweiligen derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung sowie der Haftpflichtversicherung von Heuer Hebetechnik) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

9.5       Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Heuer Hebetechnik.

 

9.6       Soweit Heuer Hebetechnik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Heuer Hebetechnik geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

9.7       Die Einschränkungen dieses Artikel 9 gelten nicht für die Haftung von Heuer Hebetechnik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

Artikel 10 Aussetzung und Rücktritt

 

10.1     Unbeschadet der weiteren Rechte von Heuer Hebetechnik und ohne Nachweis einer Pflichtverletzung oder einer Schadensersatzpflicht hat Heuer Hebetechnik das Recht, von der Vereinbarung und/oder der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten oder die (nachfolgende) Ausführung der Vereinbarung auszusetzen, wenn

 

a.   der Kunde seinen Verpflichtungen aus den Bestimmungen der Vereinbarung gegenüber Heuer Hebetechnik nicht, nicht ausreichend oder nicht in fristgerechter Weise nachkommt, auch wenn ihn daran kein Verschulden trifft;

 

b.   oder bestimmte Tatsachen zur Kenntnis von Heuer Hebetechnik gelangt sind, die Heuer Hebetechnik triftige Gründe zur Annahme geben, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird;

 

c.    oder der Kunde insolvent wird, der Zwangsverwaltung unterworfen wird oder ein vergleichbarer Antrag gestellt wurde oder die Firma des Kunden aufgelöst wurde, sich im Streik oder in der Liquidation befindet.

 

10.2     Im Falle des Vorliegens eines der in obenstehendem Artikel 10.1, Unterabsätze a. bis einschließlich c. erwähnten Fälle, ist Heuer Hebetechnik berechtigt, die sofortige Erfüllung aller Ansprüche zu verlangen.

 

 

Artikel 11 Rechte an geistigem Eigentum, Vertragsstrafe

 

11.1     Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, behält sich Heuer Hebetechnik sämtliche geistigen Eigentumsrechte an allen von Heuer Hebetechnik abgegebenen Angeboten, Bestellungsbestätigungen, eingereichten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen und gelieferten Produkten und dergleichen vor, unabhängig davon, ob dem Kunden Kosten für deren Anfertigung in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten und Objekte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Heuer Hebetechnik weder vervielfältigt, verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat diese Gegenstände auf Verlangen von Heuer Hebetechnik vollständig an Heuer Hebetechnik zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

11.2     Der Kunde hat Heuer Hebetechnik von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der angeblichen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum dieser Dritten ergeben. 

 

11.3     Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ausweisung von Urheberrechten, Handelsmarken, Handelsnamen oder anderen geistigen oder gewerblichen Schutzrechten aus den in vorstehendem Artikel 11.1 genannten Elementen zu entfernen oder abzuändern.

 

11.4    Der Kunde ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine in diesem Artikel 11 enthaltene Bestimmung eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen von Heuer Hebetechnik gemäß § 315 BGB gestellt wird und die im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.  Jede Zuwiderhandlung wird – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – als gesonderte Tat angesehen. Bei fortdauernden Verstößen wird die Vertragsstrafe je angefangener Woche des Verstoßes fällig. Sonstige Ansprüche von Heuer Hebetechnik, einschließlich des Unterlassungsanspruchs sowie etwaiger Schadensersatzansprüche, auf die jedoch die Vertragsstrafe – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – angerechnet wird, bleiben hiervon unberührt.

 

 

Artikel 12 Europäische Sanktionsverordnung

 

12.1    Der Kunde sichert zu, in Bezug auf ihm von Heuer Hebetechnik gelieferte Produkte alle durch Verordnung der Europäischen Union (EU) verhängten restriktiven Maßnahmen oder Sanktionen zu beachten und einzuhalten.

 

12.2    Insbesondere darf der Kunde keine ihm von Heuer Hebetechnik gelieferten Produkte an einen Käufer/Abnehmer liefern, soweit die Lieferung gegen ein Lieferverbot der EU gemäß vorstehender Ziffer 12.1 verstößt. Dies gilt v.a. für Produkte, deren Lieferung in ein bestimmtes Land in eine Verbotsliste der EU oder einer anderen zuständigen Behörde fällt. Gleiches gilt, wenn es sich beim Käufer/Abnehmer des Kunden um eine natürliche Person, eine juristische Person oder einen Rechtsträger handelt, der in eine Verbotsliste der EU oder einer anderen zuständigen Behörde fällt, und/oder der in einem Land ansässig ist, für das ein Lieferverbot besteht. Soweit die Belieferung des Käufers/Abnehmers nach den EU-Regularien unter Auflagen oder sonstigen Voraussetzungen zulässig ist, verpflichtet sich der Kunde diese genauestens einzuhalten. Wenn die Lieferung an den Käufer/Abnehmer z.B. nur mit einer Ausfuhrgenehmigung zulässig ist, sichert der Kunde zu, keine Produkte ohne eine solche Genehmigung zu liefern.

 

12.3    Der Kunde ist verpflichtet, Heuer Hebetechnik unaufgefordert und unverzüglich zu informieren, soweit er eine Lieferung von Produkten von Heuer Hebetechnik an einen Käufer/Abnehmer beabsichtigt, durch welche gegen ein Lieferverbot gemäß vorstehender Ziffern 12.1 und 12.2 verstoßen würde. Gleiches gilt, wenn ein solcher Verstoß nach den Umständen nicht von vornherein auszuschließen ist. Die Informationspflicht des Kunden besteht auch, wenn die Lieferung an den Käufer/Abnehmer nur unter Auflagen oder sonstigen Voraussetzungen zulässig ist (s.o. Ziffer 12.2 Satz 4). Der Kunde verpflichtet sich, Heuer Hebetechnik auf erste Aufforderung detaillierte Angaben zu dem Käufer/Abnehmer und zum Umfang und den sonstigen Modalitäten der beabsichtigten Lieferung zu machen, soweit dies zur Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen ein Lieferverbot erforderlich ist. Der Kunde hat zudem geeigneten Nachweis über die Einhaltung etwaiger Auflagen/Voraussetzungen (s.o. Ziffer 12.2. Satz 4) zu erbringen.

 

12.4    Der Kunde sichert zu, dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaige Drittparteien, die von ihm in die Vertragserfüllung  gegenüber seinem Käufer/Abnehmer mit einbezogen werden, die in EU-Sanktionsverordnungen enthaltenen Verpflichtungen und Beschränkungen beachten und einhalten werden.

 

12.5    Der Kunde sichert weiter zu, mit einem Käufer/Abnehmer, an den er Produkte von Heuer Hebetechnik liefert, zu vereinbaren, dass auch dieser die sich aus EU-Sanktionsverordnungen ergebenden Verpflichtungen und Beschränkungen beachtet und einhält und dass er dafür Sorge trägt, dass diese Verpflichtung auf etwaige weitere Käufer/Abnehmer in der Lieferkette jeweils weitergegeben wird. Ferner verpflichtet sich der Kunde, dafür Sorge zu tragen, dass auch die Informationspflichten gemäß Ziffer 12.3 dieser Lieferbedingungen in der Lieferkette jeweils weitergegeben werden, wobei die Informationspflicht jeweils gegenüber dem jeweiligen eigenen Lieferanten des jeweiligen Abnehmers/Kunden besteht. 

 

12.6    Der Kunde ist verpflichtet, Heuer Hebetechnik freizustellen und schadlos zu halten in Bezug auf alle Heuer Hebetechnik auferlegten Bußgelder, Geldstrafen oder sonstige Strafen, des Weiteren in Bezug auf alle Forderungen und Ansprüche, Gerichtsurteile, Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Forderungsausfälle, Direktansprüche, gleich welcher Art, und in Bezug auf alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich sämtlicher angemessener Rechtsverfolgungskosten, soweit diese in ursächlichem Zusammenhang stehen mit einem Verstoß gegen eine EU-Sanktionsverordnung durch den Kunden und/oder mit einem Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen gemäß dieses Artikels 12. 

 

 

Artikel 13 Anwendbares Recht; Streitigkeiten; Sprache

 

13.1     Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Heuer Hebetechnik und dem Kunden, gleich welcher Art, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Weder das Wiener Kaufrecht (CISG) noch andere abdingbare internationale Regularien sind anwendbar.

 

13.2     Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Heuer Hebetechnik und dem Kunden der Sitz von Heuer Hebetechnik.

 

13.3     Die deutsche Originalfassung dieser „Allgemeinen Lieferbedingungen“ hat im Zweifelsfalle stets Vorrang.